Nach Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis erfolgt eine Abmeldung durch den Arbeitgeber bei der Versicherung. Die Versicherung wird die Versicherungsnehmereigenschaft auf den Mitarbeiter übertragen und fragen wie der Vertrag fortgeführt werden soll.
Man kann den Vertrag mit eigenen Beiträgen fortführen oder den Vertrag auch beitragsfrei stellen.
Ein neuer Arbeitgeber kann den Vertrag so übernehmen wie er gestaltet ist. Falls der Arbeitgeber ein eigenes System betreibt kann der Wert des bestehenden Vertrages in das System des neuen Arbeitgebers übertragen werden, dies erfolgt dann ohne weitere Kosten.
Bis zu 4% der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) der Rentenversicherung können steuer- und sozialversicherungsfrei in eine Altersvorsorge eingezahlt werden. Darüber hinaus sind zusätzliche 4 % der BBG steuerfrei möglich.
Zuschüsse kann der Arbeitgeber eigenständig regeln oder er übernimmt die tarifvertraglichen oder gesetzlichen Regelungen. Gesetzlich besteht eine Verpflichtung einen Zuschuss von 15% auf den Entgeltumwandlungsbetrag zu zahlen, soweit der Arbeitgeber Sozialversicherung einspart.
Beitragshöhen sollten sich am Lebensstandard (Gehaltshöhe) orientieren, um im Ruhestand ausreichend versorgt zu sein.
Beitragsanpassungen sind jederzeit möglich, jede Beitragsänderung hat in der Regel auch Auswirkungen auf die Arbeitgeberzuschüsse und muss natürlich in der Gehaltsabrechnung berücksichtigt werden, daher sollte man mit einem Planungshorizont von 12 Monaten berücksichtigen.
In der Elternzeit kann kein Entgelt mehr umgewandelt werden, die Verträge werden beitragsfrei gestellt - längstens für 36 Monate. Es ist möglich den Vertrag mit eigenen (auch reduzierten) Beiträgen fortzusetzen.
Bei Langzeitkrankheit endet die Lohnfortzahlung in der Regel nach 42 Tagen, danach kann kein Entgelt mehr umgewandelt werden, die Verträge werden beitragsfrei gestellt. Es ist möglich den Vertrag mit eigenen (auch reduzierten) Beiträgen fortzusetzen.
In der Regel wird der Vertrag beitragsfrei gestellt. Es ist möglich den Vertrag mit eigenen (auch reduzierten) Beiträgen fortzusetzen. Gesetzlich geregelt ist, das das bereits gebildete Kapital zum Schonvermögen gehört und damit bei ALGII oder Privatinsolvenz nicht verwertet werden muss. Auch bei einer Insolvenz des Arbeitgebers geniest es besonderen Schutz.
Siehe dazu unter, "gibt es Einschränkungen?". Die soziale Absicherung in Deutschland hat als Berechnungs-grundlage in der Regel das Bruttogehalt. Durch die Entgeltumwandlung wird das Bruttogehalt herabgesetzt, das vermindert dann die Ansprüche im Bereich Krankengeld, Arbeitslosengeld und gesetzliche Rente.
In der Regel sucht der Arbeitgeber das Produkt/Versicherungsunternehmen aus, er haftet für die arbeitsrechtliche Zusage einer Betriebsrente.
Der Arbeitgeber wird Versicherungsnehmer, der Mitarbeiter wird versicherte Person.
Hat der Arbeitgeber kein eigenes Angebot so muss er den Vorschlag (Direktversicherung) des Mitarbeiters akzeptieren.
Die Leistung des Vertrages gehört zum Einkommen im Alter, wie auch die gesetzliche Rente und unterliegt der Steuerpflicht. Die Besteuerung erfolgt dann mit dem jeweiligen persönlichen Steuersatz.
Ähnlich der gesetzlichen Rente müssen auch Sozialversicherungsbeiträge abgeführt werden. Die monatliche Rentenleistung wird mit dann gültigen Krankenversicherungssatz verbeitragt (es gibt einen Freibetrag von 164,50 EUR (2022) pro Monat, in der gesetzlichen Pflegeversicherung werden Renten bis 164,50 EUR (2022) pro Monat keine Beiträge erhoben, überschreitet die Rente diese Freigrenze wird die komplette Rente zur Verbeitragung herangezogen.
Bei Kapitalleistungen wird in der Sozialversicherungspflicht 1/120 des ausgezahlten Kapitals als Grundlage herangezogen, die Beiträge berechnen sich nach dem Muster der monatlichen Rentenauszahlung, also auch mit Freibetrag und Freigrenze und müssen 10 Jahre lang abgeführt werden.
Keine Verwendung der betrieblichen Altersversorgung für andere Zwecke.
Abtretung, Verpfändung, Beleihung, etc. sind ausgeschlossen.
Keine vorzeitige Auflösung des Vertrages, auch nicht bei finanziellen Engpässen. Ausnahme der Wert der Versicherung liegt unterhalb der Abfindungsgrenze.
Inflationsschutz kann über eine Dynamik eingebaut werden. Dabei wird der Beitrag jedes Jahr um einen bestimmten Prozentsatz erhöht. Alternativ sollte man regelmäßig überprüfen ob die Ablaufleistung zum aktuellen Lebensstandard (Einkommen) passt und gegebenenfalls eine Beitragsanpassung vornehmen.
Ereignis vor Rentenbeginn: Rückerstattung von mindestens der Summe der eingezahlten Beiträge oder des gebildeten Kapitals an die Hinterbliebenen.
Ereignis nach Rentenbeginn: Je nach Vereinbarung gibt es eine Rentengarantiezeit oder die Auszahlung des verbliebenen Kapitals an die Hinterbliebenen. Für die versicherte Person gilt immer eine lebenslange Rentenleistung.
Begünstigt sind die Hinterbliebenen, das kann der Ehepartner, Kinder (solange, bis die erste Ausbildung abgeschlossen ist, max. bis zum 25-ten Lebensjahr) oder der bei der Versicherung benannte Lebenspartner mit gemeinsamer Haushaltsführung sein.
Ist kein Hinterbleibender vorhanden wird auf Antrag ein Sterbegeld von bis zu 8.000 EUR ausgezahlt.
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