Benefits für Mitarbeiter, immer zu beachten: Steuer, Sozialversicherung, Arbeitsrecht und Tarifrecht.
Vieles kann als Sachbezug eingerichtet werden, ein Gutschein, eine besonders gestaltete Kreditkarte etc.
Mitarbeiterverpflegung - Kantine mal anders. Essenschecks in Papierform oder auch digital per APP.
Erholungsbeihilfe und Kindergartenkosten als Benefit für die ganze Familie.
Unterstützung für den Arbeitsweg Fahrschein ÖPNV, Entfernungspauschale, oder auch das Dienstrad.
Internetpauschale, EDV-Geräte-Überlassung, Telekommunikation
Die Überlassung von Sachlohn darf einen Gesamtwert von monatlich 50 EUR nicht übersteigen.Es gibt verschiedene Ausprägungen. Die Ausgestaltung ist explizit im Einkommenssteuerrecht geregelt. Beispielsweise darf der ArbN nicht in der Lage sein Bargeld zu erlangen. Auch der Kauf von Fremdwährungen muss ausgeschlossen sein. Um dies sicher zu stellen ist eine Begleitung mit Mitwirkungspflichten empfohlen.
Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit Mitarbeiterrabatte bis zu einem jährlichen Gesamtwert von 1.080 EUR steuerfrei zu gewähren. Überschreitet die Summe der gewährten Rabatte die Summe von jährlich 1.080 EUR führt dies zu einem geldwerten Vorteil, mit entsprechender steuerlichen Berücksichtigung.
Sachlohn kann in verschiedener Weise gegeben sein. Beispielsweise: Neben reinen Gutscheinlösungen auch über eine spezielle Kreditkarte möglich.Auch eine betriebliche Krankenversicherung lässt sich als Sachlohn gestalten.Dies gilt auch für die betriebliche Pflegelösung.
Essensschecks sind seit mehr als 60 Jahren in Papierform beliebt. Die Einlösung erfolgt beim Akzeptanzpartner (Restaurants, Supermärkte, Metzgereien, Bäckereien). Prima für die Beschaffung von Lebensmitteln zum arbeitstäglichen Verzehr.Ohne Nachweis sind 15 Schecks im Einzelwert des täglichen Höchstbetrages bei einer 5 Tage Woche möglich.Nicht für Mitarbeiter mit Reistätigkeit.
Ähnlich der analogen Schecks. Die digitale Form benötigt keine Akzeptanzstellen. Gegen Quittung erfolgt eine Erstattung durch den Provider. Erstattungsfähig sind Lebensmittel zum direkten Verzehr oder Restaurantbesuche. Akzeptiert werden arbeitstägliche Belege bis zur maximalen Höhe des täglichen Höchstbetrages. Vorratskauf ist ausgeschlossen.
Der korrekte Begriff ist Verpflegungsmehraufwand. Mitarbeiter mit Auswärtstätigkeit von mehr als 8 Stunden (eintägige Reise), können pauschal 12 EUR steuerfrei erhalten. Eine Verdoppelung ist möglich, muss dann aber pauschal versteuert werden. Bei Auswärtstätigkeit (mehrtägige Reise) an einen Ort länger 3 Monate - kein Verpflegungsmehraufwand.
Mahlzeiten die unentgeltlich oder vergünstigt an die Belegschaft abgegeben werden, werden mit dem amtlichen Sachbezugswert bewertet. Der Mindeststandard eines Frühstücks beispielsweise ist neben Getränken ein Brötchen nebst Brotaufstrich und Aufschnitt.Der Sachbezugswert dafür ist 1,87 EUR.
Einem verheirateten Arbeitnehmer mit 2 Kindern kann der ArbG im Jahr 364 EUR (= 156 EUR + 104 EUR + 52 EUR + 52 EUR) als Erholungsbeihilfe auszahlen. Sozialversicherung fällt nicht an.Die Pauschalsteuer trägt der ArbG.
Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit, sich an den Aufwendungen seiner Mitarbeiter zur Kinderbetreuung mit einem steuer- und beitragsfreien Zuschuss zu beteiligen. Ein Kostennachweis ist erforderlich.
Eine nachprüfbare Notlage eines Mitarbeiters ermöglicht eine Beihilfe durch den ArbG von bis zu 600 EUR pro Jahr steuer- und sozialversicherungsfrei. Bis 5 Mitarbeiter im Betrieb sind keine formellen Voraussetzungen zu beachten.
Für gesundheits-fördernde Maßnahmen im Betrieb kann der ArbG pro Mitarbeiter und Jahr bis 600 EUR steuerfrei aufwenden.Mitgliedsbeiträge für Sportvereine oder Fitnessstudios darüber abzuwickeln ist nicht möglich.
Der ArbG kann unter verschiedenen Modellen zur Kostenbeteiligung für den Weg zur Arbeit seines Mitarbeiters wählen.Optimal ist der Bargeldzuschuss, dabei trägt der ArbG die 25% Pauschalsteuer.
Für Fahrten, die ein Arbeitnehmer mit einem PKW zwischen Wohnsitz und erster Tätigkeitsstätte zurücklegt, kann der Arbeitgeber einem Zuschuss bis 0,30 EUR pro vollem Entfernungskilometer gewähren. Erfolgt eine Pauschalversteuerung mit 15 % ist dies für den ArbN steuerfrei.
Lohnsteuerfrei ist die Dienstradüberlassung zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn. Werden die Diensträder bei vermindertem Lohn überlassen entsteht geldwerter Vorteil von 0,25% auf die unverbindliche Preisempfehlung des Dienstrades. Eine klare Trennung der Verantwortung zwischen ArbG u. ArbN für das Rad ist wichtig. Das Abwälzen von Verpflichtungen des ArbGs gegenüber der Leasinggesellschaft auf den ArbN sollte unterbleiben.Prüfen sollte man den Einschluss in die Betriebshaftpflicht des ArbG wegen möglicher Schäden an Dritten durch die Nutzung.
Für die Internetnutzung auch für berufliche Zwecke, besteht die Möglichkeit bis zu 50 EUR für die Belegschaft brutto für netto zu zahlen. Der Arbeitgeber muss dann 25 % Pauschalsteuer abführen. Der Arbeitnehmer muss den Wert für die monatlichen Aufwendungen einmal jährlich bestätigen oder besser nachweisen.
EDV-Geräte können jederzeit vom Arbeitgeber an die Belegschaft zur privaten Nutzung überlassen werden. Wichtig hierbei ist, dass das wirtschaftliche Eigentum beim Arbeitgeber verbleibt. Der Vorteil der Nutzung der Geräte ist für Arbeitgeber und Arbeitnehmer steuer- und sozialversicherungsfrei.
Bei beruflicher Nutzung des häuslichen privaten Anschlusses des Arbeitnehmers können 20 % des Rechnungsbetrags (maximal 20 EUR im Monat) übernommen werden. Es muss jedoch über einen längeren Zeitraum nachgewiesen werden, dass diese Aufwendungen gerechtfertigt sind.Die Übernahme der Betriebskosten für berufliche und private Nutzung eines durch den ArbG überlassenes Handys ist steuerfrei möglich. Es muss sich aber um ein „betriebliches“ Geräte handeln.
Die Anrufungsauskunft beim Betriebsstättenfinanzamt ist in allen lohnsteuerlichen Fragen möglich, die die Anwendung der Lohnsteuer betreffen (§ 42e EStG).Es ist sinnvoll bestimmte steuerliche Sachverhalte erschöpfend und richtig darzustellen, um im Vorfeld über die Anrufungsauskunft eine verbindliche Stellungnahme des Betriebsstättenfinanzamtes zu erhalten.
Im Vorfeld der Einrichtung von Zusatzleistung ist man gut beraten Gutachten in den Bereichen Steuerrecht, Sozialversicherungsrecht und Tarifrecht, sowie Arbeitsrecht einzuholen.Die Einrichtung von betrieblichen Zusatzleistungen könnte durch die Rechtsgebiete eingeschränkt oder sogar ausgeschlossen sein.
Die Gewährung von betrieblichen Zusatzleistungen sollte über Ergänzungen zum Arbeitsvertrag entsprechend geregelt sein. Wichtig bei Zusatzleistungen, die "freiwillig" geleistet werden - Ausschluss von Verpflichtungen wie betrieblicher Übung.
Verschiedene Zusatzleistungen erfordern Mitwirkungspflichten des Mitarbeiters für die korrekte Handhabung, um Eigenschaften wie z.B. Steuerfreiheit nicht zu verlieren. Für andere Zusatzleistungen gibt es Nutzungsbedingungen, die eingehalten werden sollen, Beispiel Jobrad: Fahren mit Helm, Alkoholverbot etc.. Es bedarf also entsprechender Regelungen.
zusätzlich = zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn. Wandlung= Wert in den bestehenden Arbeitslohn integriert. Anrufungsauskunft = Abklärung lohnsteuerlicher Fragen mit dem Betriebsstättenfinanzamt. Ergänzung zum Arbeitsvertrag = arbeitsrechtliche Vereinbarung in Ergänzung oder Abänderung des Arbeitsvertrages. Mitwirkungspflicht= Pflicht im Rahmen der Vereinbarung z.B. Nachweise zu liefern, zeitnah zu nutzen etc.. Nutzungsvereinbarung= Beschreibung wie die Zusatzleistung zu benutzen ist. Überlassungsvereinbarung= regelt die Eigentumsverhältnisse eines überlassenen Gutes.
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